Frei­stel­lungs­bescheid: Der Förder­kreis bleibt als gemein­nützig aner­kannt!

Alle drei Jahre muss der Schatzmeister des Förderkreises eine Steuererklärung abgeben. Anhand der  Einnahmen und Ausgaben prüft das Finanzamt, ob der Verein seine Gelder gemäß der Satzung für gemeinnützige Zwecke einsetzt.

Ein Auszug aus dem Freistellungsbescheid vom 06.11.2018

Bis zum 31.05.2018 musste diesmal die Erklärung der Jahre 2015-2017 abgegeben werden. Nach Prüfung teilt das Finanzamt nun mit, dass die Freistellung auch weiterhin für die kommenden drei Jahre gegeben ist.

So kann der Verein auch weiterhin alle Gelder zugunsten der Schulgemeinschaft einsetzen, ohne Steuern abführen zu müssen. Zudem ist damit die Berechtigung verbunden, Zuwendungsbestätigungen ausstellen zu dürfen, so dass auch Spenderinnen und Spender davon profitieren und ihre Spenden an den Förderkreis steuerlich geltend machen können.

Vielen Dank an das Finanzamt Essen-Süd!

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